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Augen auf beim Urlaubsgeld

Minijobber und Azubis gehen häufig leer aus

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) rät Beschäftigten im Landkreis Uelzen, sich von ihrem Chef nicht um die Extra-Zahlung bringen zu lassen. Zwar gebe es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld, erklärt Geschäftsführer Steffen Lübbert: "Aber im Hotel- und Gastgewerbe oder der Lebensmittelindustrie hat die Gewerkschaft die Sonderzahlung nach einjähriger Betriebszugehörigkeit durch Tarifverträge fest geregelt."

Die NGG Lüneburg kritisiert, dass trotzdem Tausende Beschäftigte in der Region beim Urlaubsgeld leer ausgehen.

"Und zwar vor allem diejenigen, die jeden zusätzlichen Euro besonders gut gebrauchen können – Azubis, Minijobber und Teilzeit-Kräfte", so Lübbert.

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Sie sollten daher ganz genau hinschauen: Wenn den Vollzeit-Beschäftigten im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, müssen auch 450-Euro- und Teilzeit-Jobber ein solches bekommen. Dieses wird je nach Arbeitszeit anteilig gezahlt, so die NGG. Auch in vielen Ausbildungsverträgen könne ein Urlaubsgeld klar geregelt sein. Lübbert rät: "Wer Fragen hat, sollte sich an seine Gewerkschaft wenden."

Nach einer Online-Befragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung erhalten bundesweit 42,6 Prozent der Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld. Klar im Vorteil sind demnach Beschäftigte, die in einem Betrieb mit Tarifvertrag arbeiten. Von ihnen bekommen 60,4 Prozent die Sonderzahlung. In Betrieben ohne Tarifbindung sind es dagegen nur 36,9 Prozent.

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