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NGG-Tipp für Gastro-Mitarbeiter im Kreis Uelzen

Gewerkschaft weist auf Zahlung hin | Noch bis 28. Februar möglich

Weihnachtsgeld im Februar: Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) rät Beschäftigten im Landkreis Uelzen zu einem genauen Blick auf ihre Jahreslohnabrechnung 2016.

"Wer in einem Hotel oder Restaurant arbeitet, hat Anspruch auf Weihnachtsgeld, sagt Steffen Lübbert von der NGG Lüneburg.

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Viele Chefs würden dies jedoch "gern vergessen." Noch bis Ende Februar können die Beschäftigten das fehlende Weihnachtsgeld nachfordern.

Besonders unter den Arbeitgebern im Gastgewerbe gebe es viele "Weihnachtsgeld-Muffel", so Lübbert. Im Kreis Uelzen gelte das gerade für kleinere Betriebe. "Eigentlich muss das Weihnachtsgeld in der Gastronomie mit der letzten Novemberabrechnung auf dem Konto sein. Die Zahlung gilt nicht nur für Vollzeitkräfte – auch Auszubildende, Teilzeitkräfte und Minijobber werden für ihre Betriebstreue belohnt. Wer die Sonderzahlung im letzten Jahr nicht bekommen hat, sollte sich schleunigst beim Chef melden. Am besten schriftlich und spätestens bis zum 28. Februar. Danach verfällt der Anspruch und das Geld ist endgültig dahin", so der NGG-Geschäftsführer.

Die Gewerkschaft hofft, dass sich möglichst viele noch bis Ende Februar gegen die "Weihnachtsgeld-Prellerei" wehren.

Lübbert: "Es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, doch ein solches hat die Gewerkschaft mit dem Arbeitgeberverband DEHOGA per Tarifvertrag vereinbart." So steht Beschäftigten im niedersächsischen Gastgewerbe nach elf Monaten Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld zu. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann bis zu 255 Euro betragen. Zusammen mit dem vereinbarten Urlaubsgeld kommen im Jahr über 500 Euro zusätzlich auf den Lohnzettel.

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